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Medienpolitik
Internet-Nutzer müssen Rundfunkgebühr bezahlen
Die Richter sehen den Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt. Geklagt hatte ein Anwalt, der in seiner Kanzlei ein Rechner nutzt unter anderem auch für Internetanwendungen, aber keine Rundfunksendungen damit empfängt, und der auch über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügt. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest. Der Beschwerdeführer werde nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit verletzt. Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei nicht unverhältnismäßig. Diese diente der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs sei nicht unangemessen. Der Beschwerdeführer werde nicht daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßigen niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet. Dieser nur geringen Beeinträchtigung der Informationsfreiheit stehe „die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber“. (10/12)
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